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Steuerbonus für Privathaushalte
Für Dienstleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden (z.B. Fensterreinigung, Treppenhausreinigung etc.), kann zusätzlich zum Steuerbonus für Handwerkerleistungen der allgemeine Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG).
Dieser Steuerbonus wird in Höhe von bis zu 4.000,- Euro ( 20 Prozent von maximal 20.000,- Euro) gewährt. Im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des betreffenden Jahres und Zahlungsnachweise ( wichtig: nur unbare Zahlungen werden anerkannt) beim Finanzamt ein.
Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommenssteuer verrechnet.